Satzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.Der Verein führt den Namen. Süddeutscher Bogen und Jagd Verein ( abgekürzt :SDBJV )

1.2.Sitz des Vereins ist Eisenbach

1.3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es
     beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31. Dezember dieses Jahres.

1.4.Der Verein soll in das Register beim Amtsgericht Titisee-Neustadt eingetragenwerden und
     erhält dadurch den Zusatz e.V

 

§ 2 Ziel und Aufgabe, Gemeinnützigkeit

Zweckund Aufgabe des Vereins ist es, denBogensport mit Jagdbögen in eigens dafür errichteten jagdlichen Schiessanlagen auszuüben, insbesondere steht die Förderung der Traditionen der Bogenjagd im Einklang mit den europäischenNatur-und Tierschutzgesetzen und die Förderung der althergebrachten Deutschen Jagdtraditionunter Beachtung der heute gültigen deutschen Jagd-, Natur-, undTierschutzgesetze im Vordergrund.

2.1. Der Satzungszweck des Vereins wirdverwirklicht insbesondere durch :

2.1.1. Die Jagd mit Pfeil und Bogen alsKulturgut zu erhalten.

2.1.2. Bau traditioneller Jagdbögen nachalthergebrachten Überlieferungen

2.1.3. Bau von jagdlichen Schiessanlagen, indenen der Bogensport ausgeübt werdenkann

2.1.4. Die Aus- und Fortbildung der Bogenjäger im Sinne der internationalen Waidgerechtigkeit  
          durchzuführen.

2.1.4. Die Jugendausbildung und Jugendpflegezu fördern. Der Verein sieht seinen
          Aufgabenbereich im Wesentlichen in der Organisation und der Durchführung von  
          Veranstaltungen mit dem Ziel die vorgenannten Traditionen einer breiten Öffentlichkeit
          nahe zu bringen.

2.2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
        Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der
        Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
        Zwecke. Mittel, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüsse des Vereins dürfen
        nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
        keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
        die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
        Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Zuweisungen der öffentlichen Hand, Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden der Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer des Vereins aufgebracht.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft im Verein SDBJV ist freiwillig.

4.2. Mitglieder können alle natürlichen Personen, sowie ohne Stimmrecht als fördernde Mitglieder
      –juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

4.3. Ausserordentliche Mitglieder können Personen werden, die Interesse an der Bogenjagd
       haben, aber selbst nicht die Bogenjagd betreiben oder fördern. Ausserordentliche Mitglieder
       besitzen kein Stimmrecht.

4.4. Die Ehrenmitgliedschaft des Süddeutschen Bogen- und Jagdvereins kann
       natürlichenPersonen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch
       den 1.Vorsitzenden mit Zustimmung derVorstandschaft verliehen werden.Ehrenmitglieder
       besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 5 Aufnahme der Mitglieder

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet :

6.1.1.  Durch Austritt

6.1.2.  Durch Ausschluß

6.1.3 . Durch Tod

6.2.     Der Austritt aus dem Verein ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich.Er 
           bedarf der schriftlichen Erklärung des Mitglieds, die spätestens bis zum 30.September bei
           einem Mitglied der Vorstandschaft eingegangen sein muß. Der Austritt ist nur zum
          Jahresende möglich.

6.3.    Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden, bei :

6.3.1. Groben Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten

6.3.2. Groben Verletzung des Ansehens desVereins

6.3.3. Ausübung der Bogenjagd in Ländern,in denen die Bogenjagd nicht erlaubt ist.

6.3.4. Verstoß gegen geltende Jagdbestimmungen der jeweiligen Länder.

6.3.5. Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem
          Verein, wenn trotz Mahnung drei Monate seit der Fälligkeit vergangen sind.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

7.1.      Die Mitglieder haben das recht auf :

7.1.1.   Die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein

7.1.2.   Benutzung durch den Verein geschaffenen Einrichtungen.

7.1.3.   Beratung und Betreuung durch den Verein.

7.2.      In der Mitgliederversammlung haben :

7.2.1.   ordentliche Mitglieder je eineStimme. Das Stimmrecht ruht im ersten Jahr.

7.2.2.   Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder besitzen kein
            Stimmrecht.

7.3.     Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 8  Pflichten der Mitglieder

8.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend der Satzung und den Beschlüssen
       des Süddeutschen Bogen und Jagd Vereins auszuüben und sich für die gemeinsamen
       Interessen und Aufgaben einzusetzen.

8.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung je Mitglied festgesetzten
      Jahresbeiträge zu entrichten.

8.3. Ist ein Mitglied mit der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten mehr als 2 Monate im
       Verzug, ruhen dieMitgliedsrechte.

8.4. Die Mitglieder sind verpflichtet zur Einhaltung der Jagdgesetze der jeweiligen Länder, in
       denen aktuell die Bogenjagd ausgeübt wird.Die Vorgaben des deutschen Jagdrechts sind zu
       beachten. Ein Verstoß führt zu sofortigem Ausschluß aus dem SDBJV.

 

§ 9 Organe des Vereins

9.1.     Die Organe des Süddeutschen Bogen und Jagd Vereins sind:

9.1.1   Die Mitgliederversammlung

9.1.2   Der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 genannten Mitglieder.

10.2.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Süddeutschen Bogen und Jagd
            Vereins.

10.3.    Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag von mindestens
            einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstands ist binnen 
            sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.4.    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere :

10.4.1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Kassenprüfer, der Referate und Beiräte.

10.4.2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen.

10.4.3. Genehmigung der Jahresabrechnung.

10.4.4. Entlastung der Vorstandschaft.

10.4.5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

10.5.    Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungdurch schriftliche Benachrichtigung
            unter Angaben der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin ein.

10.6.    Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder und der Vorstand stellen. Sie
            müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher
            Begründung vorliegen.Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als
            Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
            stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmen.

10.7.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf  die Zahl
             der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen
             durch Akklamation oder Zuruf, wenn nicht mehr als 3 Mitglieder widersprechen.

10.8.     Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll
             niederzuschreiben, das von einemVorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
            unterschreiben ist.

10.9.    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
            seinem Vertreter.

 

§ 11  Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus :

11.1.1.   dem 1. Vorsitzenden

11.1.2.   dem 2. Vorsitzenden

10.1.3.   dem Kassenwart

10.1.4 .  dem Schriftführer

10.1.5.   den aktiven Beisitzern

11.2.      Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
              von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Antritt der Amtschaft bis zur Neuwahl der
              Vorstandschaft im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei nur einem Wahlvorschlag ist die
              Wahl durch Akklamation zulässig.

11.3.      Gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB des Vereins sind der 1.Vorsitzende und der 2.
              Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und sind je einzeln
              zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältniss gilt jedoch, dass sie bei der Vertretung
              nach innen und aussen an Beschlüsse des Vorstandes und deren Mitglieder gebunden
              sind.

11.4.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und
              nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes
              werden grundsätzlich nur in Vorstandssitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise
              auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 12 Referate und Beiräte

12.1. Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand nach Bedarf
         Fachschaften, Referate und Beiräte berufen.

12.2. Die Fachschaften, Referate und Beiräte sind dem Vorstand für ihre Tätigkeit
         verantwortlich.Jedes Referat und jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
         Zustimmung der Vorstandes bedarf.

 

§ 13 Abstimmung

Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

 

§ 14 Satzungsänderungen und Dringlichkeitsanträge

14.1.  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der a
          anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

14.2. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
         stimmberechtigten Mitglieder.

14.3. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

 

§ 15  Beisitzer, Kassenprüfer

Es wirden zwei Mitglieder als Beisitzer, und eines als Kassenprüfer bestellt, dieser hat bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 16  Ehrenämter

Alle Ämter im Süddeutschen Bogen und Jagdverein sind ehrenamtlich.

 

§ 17  Auflösung des Vereins

17.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
         Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei
         Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung hat nach Auflösung
         zwei Liquidatoren zu wählen.

17.2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine oder mehrere von der
         Mitgliederversammlung bestimmte(n) gemeinnützige(n) Institution(en).

 

§ 18  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Eisenbach.

 

 

 

Eisenbach den 28.10.2000