Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1.Der Verein führt den Namen. Süddeutscher Bogen und Jagd Verein ( abgekürzt :SDBJV )
1.2.Sitz des Vereins ist Eisenbach
1.3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es
beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
1.4.Der Verein soll in das Register beim Amtsgericht Titisee-Neustadt eingetragenwerden und
erhält dadurch den Zusatz e.V
§ 2 Ziel und Aufgabe, Gemeinnützigkeit
Zweckund Aufgabe des Vereins ist es, denBogensport mit Jagdbögen in eigens dafür errichteten jagdlichen Schiessanlagen auszuüben, insbesondere steht die Förderung der Traditionen der Bogenjagd im Einklang mit den europäischenNatur-und Tierschutzgesetzen und die Förderung der althergebrachten Deutschen Jagdtraditionunter Beachtung der heute gültigen deutschen Jagd-, Natur-, undTierschutzgesetze im Vordergrund.
2.1. Der Satzungszweck des Vereins wirdverwirklicht insbesondere durch :
2.1.1. Die Jagd mit Pfeil und Bogen alsKulturgut zu erhalten.
2.1.2. Bau traditioneller Jagdbögen nachalthergebrachten Überlieferungen
2.1.3. Bau von jagdlichen Schiessanlagen, indenen der Bogensport ausgeübt werdenkann
2.1.4. Die Aus- und Fortbildung der Bogenjäger im Sinne der internationalen Waidgerechtigkeit
durchzuführen.
2.1.4. Die Jugendausbildung und Jugendpflegezu fördern. Der Verein sieht seinen
Aufgabenbereich im Wesentlichen in der Organisation und der Durchführung von
Veranstaltungen mit dem Ziel die vorgenannten Traditionen einer breiten Öffentlichkeit
nahe zu bringen.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüsse des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Zuweisungen der öffentlichen Hand, Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden der Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer des Vereins aufgebracht.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft im Verein SDBJV ist freiwillig.
4.2. Mitglieder können alle natürlichen Personen, sowie ohne Stimmrecht als fördernde Mitglieder
–juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
4.3. Ausserordentliche Mitglieder können Personen werden, die Interesse an der Bogenjagd
haben, aber selbst nicht die Bogenjagd betreiben oder fördern. Ausserordentliche Mitglieder
besitzen kein Stimmrecht.
4.4. Die Ehrenmitgliedschaft des Süddeutschen Bogen- und Jagdvereins kann
natürlichenPersonen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch
den 1.Vorsitzenden mit Zustimmung derVorstandschaft verliehen werden.Ehrenmitglieder
besitzen kein Stimmrecht.
§ 5 Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet :
6.1.1. Durch Austritt
6.1.2. Durch Ausschluß
6.1.3 . Durch Tod
6.2. Der Austritt aus dem Verein ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich.Er
bedarf der schriftlichen Erklärung des Mitglieds, die spätestens bis zum 30.September bei
einem Mitglied der Vorstandschaft eingegangen sein muß. Der Austritt ist nur zum
Jahresende möglich.
6.3. Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden, bei :
6.3.1. Groben Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten
6.3.2. Groben Verletzung des Ansehens desVereins
6.3.3. Ausübung der Bogenjagd in Ländern,in denen die Bogenjagd nicht erlaubt ist.
6.3.4. Verstoß gegen geltende Jagdbestimmungen der jeweiligen Länder.
6.3.5. Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem
Verein, wenn trotz Mahnung drei Monate seit der Fälligkeit vergangen sind.
§ 7 Rechte der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder haben das recht auf :
7.1.1. Die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein
7.1.2. Benutzung durch den Verein geschaffenen Einrichtungen.
7.1.3. Beratung und Betreuung durch den Verein.
7.2. In der Mitgliederversammlung haben :
7.2.1. ordentliche Mitglieder je eineStimme. Das Stimmrecht ruht im ersten Jahr.
7.2.2. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder besitzen kein
Stimmrecht.
7.3. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
8.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend der Satzung und den Beschlüssen
des Süddeutschen Bogen und Jagd Vereins auszuüben und sich für die gemeinsamen
Interessen und Aufgaben einzusetzen.
8.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung je Mitglied festgesetzten
Jahresbeiträge zu entrichten.
8.3. Ist ein Mitglied mit der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten mehr als 2 Monate im
Verzug, ruhen dieMitgliedsrechte.
8.4. Die Mitglieder sind verpflichtet zur Einhaltung der Jagdgesetze der jeweiligen Länder, in
denen aktuell die Bogenjagd ausgeübt wird.Die Vorgaben des deutschen Jagdrechts sind zu
beachten. Ein Verstoß führt zu sofortigem Ausschluß aus dem SDBJV.
§ 9 Organe des Vereins
9.1. Die Organe des Süddeutschen Bogen und Jagd Vereins sind:
9.1.1 Die Mitgliederversammlung
9.1.2 Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 genannten Mitglieder.
10.2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Süddeutschen Bogen und Jagd
Vereins.
10.3. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag von mindestens
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstands ist binnen
sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
10.4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere :
10.4.1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Kassenprüfer, der Referate und Beiräte.
10.4.2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen.
10.4.3. Genehmigung der Jahresabrechnung.
10.4.4. Entlastung der Vorstandschaft.
10.4.5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
10.5. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungdurch schriftliche Benachrichtigung
unter Angaben der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin ein.
10.6. Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder und der Vorstand stellen. Sie
müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher
Begründung vorliegen.Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als
Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmen.
10.7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen
durch Akklamation oder Zuruf, wenn nicht mehr als 3 Mitglieder widersprechen.
10.8. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll
niederzuschreiben, das von einemVorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist.
10.9. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
seinem Vertreter.
§ 11 Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus :
11.1.1. dem 1. Vorsitzenden
11.1.2. dem 2. Vorsitzenden
10.1.3. dem Kassenwart
10.1.4 . dem Schriftführer
10.1.5. den aktiven Beisitzern
11.2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Antritt der Amtschaft bis zur Neuwahl der
Vorstandschaft im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei nur einem Wahlvorschlag ist die
Wahl durch Akklamation zulässig.
11.3. Gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB des Vereins sind der 1.Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und sind je einzeln
zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältniss gilt jedoch, dass sie bei der Vertretung
nach innen und aussen an Beschlüsse des Vorstandes und deren Mitglieder gebunden
sind.
11.4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes
werden grundsätzlich nur in Vorstandssitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise
auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 12 Referate und Beiräte
12.1. Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand nach Bedarf
Fachschaften, Referate und Beiräte berufen.
12.2. Die Fachschaften, Referate und Beiräte sind dem Vorstand für ihre Tätigkeit
verantwortlich.Jedes Referat und jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung der Vorstandes bedarf.
§ 13 Abstimmung
Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
§ 14 Satzungsänderungen und Dringlichkeitsanträge
14.1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der a
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
14.2. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
14.3. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 15 Beisitzer, Kassenprüfer
Es wirden zwei Mitglieder als Beisitzer, und eines als Kassenprüfer bestellt, dieser hat bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Ehrenämter
Alle Ämter im Süddeutschen Bogen und Jagdverein sind ehrenamtlich.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung hat nach Auflösung
zwei Liquidatoren zu wählen.
17.2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine oder mehrere von der
Mitgliederversammlung bestimmte(n) gemeinnützige(n) Institution(en).
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Eisenbach.
Eisenbach den 28.10.2000